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Abmahnung wegen Kopftuch

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat festgestellt, dass ein öffentlicher Arbeitgeber berechtigt ist, eine Erzieherin, die während ihres Dienstes ein Kopftuch trug, abzumahnen. Das Kindertagesbetreuungsgesetz-KiTaG vom 14.02.2006 fordere Neutralität auch in religiöser Hinsicht. Diese Bestimmungen sei mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere werde die Mitarbeiterin dadurch nicht in ihrer grundgesetzlich verbürgten Glaubensfreiheit verletzt. Das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs sei "ein äußeres Zeichen, das nicht den Kernbereich der Religionsausübung" betreffe. Deshalb gehe im Rahmen der gebotenen Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen insbesondere das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht vor.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2009, 7 Sa 84/08



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