Weigerung an Personalgespräch teilzunehmen
In seinem Urteil vom 23.6.2009 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer Abmahnung zu befassen, die ausgesprochen worden war, weil sich eine Mitarbeiterin geweigert hatte, an einem Personalgespräch teilzunehmen, in dem sie dazu bewegt werden sollte, eine Gehaltsreduzierung zu akzeptieren. Die Weigerung war rechtens, wie das BAG urteilte. § 106 Gewerbeordnung gebe vor, zu welchen Themen an einem Personalgespräch teilzunehmen ist. Der Versuch, die Mitarbeiterin zu einer Gehaltsreduzierung zu bewegen, gehöre nicht dazu (was wohl auch generell bei einer beabsichtigten Änderung des Arbeitsvertrages gilt). Die Abmahnung war damit rechtswidrig und aus den Personalakten zu entfernen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08 -
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