Director einer Limited als Arbeitnehmer?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 12.2.2010 ausgeführt, der "Director" der sog. Komplementär-Limited (einer "GmbH" nach britischem Recht) einer KG sei nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) anzusehen, sondern entsprechend § 5 Abs.1 S.3 ArbGG als Geschäftsführer zu behandeln, weshalb gerichtliche Auseinandersetzungen des Directors mit der Gesellschaft nicht vor den Arbeitsgerichten, sondern vor den sog. ordentlichen Gerichten, hier also dem Landgericht, auszutragen seien.
Zur Erinnerung: Eine KG benötigt immer einen sog. persönlich haftenden Gesellschafter, den sog. Komplementär. Der kann - etwa bei der GmbH & Co. KG auch eine GmbH sein, die ihrerseits einen Geschäftsführer oder wie hier einen Director benötigt. Der ist dann auch im Falle der Bestellung eines Directors Organvertreter und nicht Arbeitnehmer.
Zur Erinnerung: Eine KG benötigt immer einen sog. persönlich haftenden Gesellschafter, den sog. Komplementär. Der kann - etwa bei der GmbH & Co. KG auch eine GmbH sein, die ihrerseits einen Geschäftsführer oder wie hier einen Director benötigt. Der ist dann auch im Falle der Bestellung eines Directors Organvertreter und nicht Arbeitnehmer.
Beschluß des LAG Baden-Württemberg vom 12.2.2010, Az. 6 Ta 11/09
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