Weiterbeschäftigung vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Mit der Frage, wann ein Berufsausbildungsverhältnis tatsächlich beendet ist, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 14.1.2009. Der Ausbildungsvertrag eines Azubis sah eine Beendigung vor zum 17.8.2006 vor. Am 27.6.2006 absolvierte er die letzte Prüfung. Der Azubi erschien danach in der Ausbildungsstätte und der (öffentliche) Arbeitgeber beschäftigte ihn dann über den 17.8.2006 hinaus weiter. Am 31.8.2006 wurde das Prüfungsergebnis bekannt gegeben. An diesem Tag teilte der Arbeitgeber mit, er werde den Azubi nicht übernehmen. Der Azubi behauptete nun, durch die Weiterarbeit ab 18.6.2006 sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
Das hat das BAG abgelehnt, das (Abschluss)Prüfungsverfahren sei erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, also habe das Ausbildungsverhältnis erst zum 31.8.2009 geendet.Es habe sich um eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses (und nicht um die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses) gehandelt, denn erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses stehe fest, ob bestanden wurde oder nicht. Im letzteren Fall hätte der Azubi die gesetzliche Möglichkeit, eine Wiederholung der Prüfung (und damit eine entsprechende Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses) zu verlangen. Diese Verlängerung habe der Azubi durch seinen Wiederantritt am 18.6.2006 zumindest schlüssig auch verlangt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.1.2009, 3 AZR 427/07
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.1.2009, 3 AZR 427/07
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