Zuweisung anderer Büroräume als Benachteiligung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in seiner Entscheidung vom 26.7.2010 ausgeführt, es stelle eine Benachteiligung gem. § 78 S.2 BetrVG dar, wenn der Arbeitgeber eine AT-Angestellte ca. drei Monate nach ihrer Wahl in den Betriebsrat von einem mehrjährig genutzten Büroraum mit zwei Arbeitsplätzen in ein Großraumbüro mit insgesamt 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umsetzt.
Das LAG sah hier anders als die Vorinstanz einen Zusammenhang mit der Betriebsratswahl und kippte die Zuweisung des neuen Büros.
Das LAG sah hier anders als die Vorinstanz einen Zusammenhang mit der Betriebsratswahl und kippte die Zuweisung des neuen Büros.
Aber Vorsicht: Die Entscheidung erfolgte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, kann also nicht als in Stein gemeißelt angesehen werden, auch wenn die Richtung klar geworden ist.
Urteil des LAG Köln vom 26.7.2010, Az. 5 SaGa 10/10
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