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Nachteilsausgleich
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Nachteilsausgleich 1

Vorbemerkung: Ein Nachteilsausgleich(sanspruch) gem. § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kommt - als Abfindungsanspruch - u. a. dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber kündigt und trotz einer wesentlichen Änderung in den betrieblichen Abläufen (= Betriebsänderung), die zu einem nicht unerheblichen Abbau von Personal führt, vor den Kündigungen Mitbestimmungsrechte des Betriebsachtes mißachtet. Die jeweilige Kündigung bleibt hiervon unberührt. Ist sie begründet, erhält der Mitarbeiter aber wegen der Verletzung der Mitbestimmungsrechte einen Abfindungsanspruch, den sog. Nachteilsausgleichsanspruch.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 13.5.2004 kommt es für die Frage, ob ein Nachteilsausgleichsanspruch begründet ist, zunächst darauf an, ob ein erheblicher Teil der Belegschaft von der vom Arbeitgeber vorgenommenen Umstrukturierung betroffen ist (mind. 5% der Gesamtbelegschaft = quantitative Betrachtungsweise). Das war hier aber nicht der Fall, gekündigt wurde dem gemessen an der Gesamtbelegschaft relativ kleinen Anzeigenaußendienst eines Verlagsunternehmens.

Das LAG hat aber noch einmal ausdrücklich klar gestellt, dass es nicht unbedingt auf die Zahl der betroffenen Mitarbeiter ankommt, sondern auch darauf, wie wichtig ihre Tätigkeit für das Gesamtunternehmen ist (= qualitative Betrachtungsweise). Hier war unstreitig, dass der Anzeigenaußendienst durch Akquise von Annoncen u. ä. ca. 50% des zur Finanzierung des Zeitungsgeschäftes erwirtschaftete, also sehr wichtig und wesentlich für das Unternehmen war.

Da die Kündigungen der Mitarbeiter des Anzeigenaußendienstes zwar rechtlich in Ordnung waren, der Arbeitgeber aber mit dem Betriebsrat vor den Kündigungen keinen sog. Interessenausgleich versucht hatte, verloren die Mitarbeiter zwar ihren Arbeitsplatz, erhielten über den Nachteilsausgleichsanspruch jedoch Abfindungen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.5.2004, 22 Sa 82/03



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