Diskriminierung wegen des Geschlechts
Für die vom Arbeitgeber seinerzeit ausgeschriebene Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG dar. Es stand dem
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