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"Junge" Bewerber gesucht

Ausgerechnet eine juristische Fachzeitschrift inserierte ein Stellenangebot, mit sie "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“ suchte. Es meldete sich unter anderem der spätere Kläger, ein zu diesem Zeitpunkt 49-jähriger Volljurist, dem abgesagt wurde, ohne dass man ihn zu einem Vorstellungsgespräch geladen hätte.

In seiner Entscheidung vom 19.8.2010 stellte des Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass die Stellenausschreibung  gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen habe. Danach sind Stellen unter anderem „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Da das Unternehmen bewusst junge Bewerber angesprochen hatte, war das ein Indiz dafür, dass der erfolglose Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da das Unternehmen  diese Vorgehensweise nicht rechtfertigen konnte, erhielt der abgewiesene - aus Sicht des Unternehmens zu alte - Bewerber eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes.

Achtung: Hätte er mehr gewollt, hätte er darlegen und beweisen müssen, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl vom Unternehmen eingestellt worden wäre, was er nicht konnte.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 2010, Az. 8 AZR 530/09



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