LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2009, 11 Sa 83/08
Ergänzung: Mit Urteil vom 19.8.2010 (8 AZR 370/09) hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Bewerber eine Absage erteilt.
Aus der Pressemitteilung: "...Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung auf eine als offen ausgeschriebene Stelle zwar zum „Beschäftigten“ im Sinne des AGG geworden ist. Da die Stelle aber bereits davor besetzt wurde, hat er als „Beschäftigter“ keine Benachteiligung erfahren. Der Arbeitgeber hatte auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist, versprochen, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen. Ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von vorneherein vergeblichen Bewerbung hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens..."
Die Entscheidung des LAG ist damit rechtskräftig.