In seiner Entscheidung vom 14.1.2009 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass Klauseln in Rückzahlungsvereinbarungen bei vom Arbeitgeber bezahlten Fortbildungen, die den Mitarbeiter übermässig binden, insgesamt unwirksam sind, also nicht auf ein zulässiges Maß zurückgeführt werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei einer überlangen Bindungsfrist überhaupt keinen Rückzahlungsanspruch mehr hat.
Man kann sich vorstellen, dass das zu einem erheblichen Risiko für den Arbeitgeber führt, weshalb das BAG auch eine Ausnahme zuließ. Eine ergänzende Vertragsauslegung - und damit das Zurückführen der Frist auf ein zulässiges Maß - sei ausnahmsweise dann möglich, "wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht."
Ob das wirklich weiterhilft, ist fraglich.
Im vorliegenden Fall unterlag der Arbeitgeber, weil er den Mitarbeiter fünf statt der maximal denkbaren zwei Jahre binden wollte und sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklichte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.1.2009, 3 AZR 900/07