Mit einem weithin unbekannten, aber für Arbeitnehmer durchaus gefährlichen Problem hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 19.02.2009 zu befassen.
Ein Unternehmen begann, Löhne und Gehälter immer schleppender und mit größer werdender Verzögerung zu bezahlen. Schließlich wurde Insolvenzantrag gestellt und dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter behauptete, Mitarbeiter hätten schon vor der Insolvenz gewusst, dass das Unternehmen zahlungsunfähig sei und deshalb wurden Vergütungszahlungen im Wege der sog. Insolvenzanfechtung gem. § 130 Insolvenzordnung zurückgefordert. Das ist dann möglich, wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Vergütungszahlung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hat. Gleiches soll gelten, wenn der Mitarbeiter von Umständen wusste, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 130 II InsO). In der Regel ist von Kenntnis auszugehen, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen ganz eingestellt hat (§ 17 II 2 InsO).
Der BGH hat klargestellt, dass es für diese Annahme nicht ausreicht, wenn der Mitarbeiter nur einzelne Umstände kennt, die für eine Zahlungsunfähigkeit sprechen, sofern nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit zu befürchten ist. Die Zahlungsunfähigkeit muss sich einem vernünftig denkenden Menschen geradezu aufdrängen. Hierfür sollen im Einzelfall auch ungünstige Presseberichte nicht ausreichen.
Dass eine solche Argumentation für Mitarbeiter je nach ihrer innerbetrieblichen Funktion gefährlich sein kann, liegt auf der Hand. In der Regel wird der Leiter der Finanzbuchhaltung als "Insider" eher über die Situation des Unternehmens informiert sein als ein Mitarbeiter im Lager.
Wer also nicht in einer exponierten Funktion im Unternehmen tätig ist, wird Argumente finden, die gegen eine solche Kenntnis oder ein Kennenmüssen sprechen, zumal der BGH auch ausführte, selbst der von der Geschäftsführung auf einer Betriebsversammlung vermittelte Eindruck, das Unternehmen sei zahlungsunfähig, reiche nicht notwendig hierfür aus. Nur wenn ein bevorstehender Insolvenzantrag thematisiert werde, könne etwas Anderes gelten.
Es kommt wie so oft auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Rolle kann spielen, ob und was der Mitarbeiter von nicht abgeführter Lohnsteuer oder nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen, von eventuellen Neueinstellungen oder der Bonität des Unternehmens bei Lieferanten oder sonstigen Dritten wusste, es muss gewissermaßen ein Puzzle zusammengesetzt werden, was ebenfalls deutlich macht, wie gefährlich diese Situation für die Belegschaft - sicher abhängig von der innerbetrieblichen Funktion - sein kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.2.2009, IX ZR 62/08