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Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen 1

Ein Arbeitgeber hatte mit dem Großteil seiner Belegschaft wegen wirtschaftlicher Probleme vereinbart, dass auf fünf Tage Urlaub und Urlaubsgeld verzichtet wurde. Mehrere Mitarbeiter waren allerdings hierzu nicht bereit.

3-4 Jahre nach dieser Maßnahme erhöhte der Arbeitgeber bei dem Teil der Belegschaft, der mit der Kürzung des Urlaubes und des Urlaubsgeldes einverstanden gewesen war, den Lohn um 2,5%, um den Verzicht zu honorieren und Einkommensverluste durch den Verzicht zumindest teilweise auszugleichen. Die Mitarbeiter, die mit der Kürzung nicht einverstanden gewesen waren, gingen leer aus.

Der Arbeitgeber bot jedoch an, die 2,5% auch an sie zu bezahlen, wenn sie den Verzicht auf Urlaub und Urlaubsgeld im Gegenzug akzeptierten, was abgelehnt wurde. Gleichzeitig klagte einer dieser Mitarbeiter die 2,5%ige Lohnerhöhung ein, da er den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sah.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitgeber in seiner Entscheidung vom 15.7.2009 Recht. Bei der Erhöhung der Löhne um 2,5% hatte der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass er damit den damaligen Verzicht honorieren und die damit einhergehenden Einkommensverluste ausgleichen wolle. Zwar werde der klagende Mitarbeiter anders behandelt als der Teil der Belegschaft, dessen Löhne erhöht würden, das sei aber nicht sachwidrig oder willkürlich, zumal der Mitarbeiter wegen des nicht unterzeichneten Verzichts auch keine Einkommenseinbußen erlitten hatte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2009, 5 AZR 486/08



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