Ohne ausdrücklichen Hinweis keine vertragliche Unterschreitung des üblichen Schallschutzes!
Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt hierfür nicht.
BGH, Urteil vom 04.06.2009 - VII ZR 54/07
BGH, Urteil vom 04.06.2009 - VII ZR 54/07
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