Pflichtteilsrecht
Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gem. § 2313 II S. 1 BGB bei der Nachlassbew
Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde. § 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung
