Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der Good Will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. Wertbestimmend ist also nicht der Ertragswert, sondern der Sachwert als materieller Praxiswert und der ideelle Wert als immaterieller Praxiswert. Letzterer richtet sich nach dem Umsatz und nicht dem Gewinn. Maßgeblich ist der durchschnittliche Bruttojahresumsatz der letzten 3 - 5 Jahre. Der auf die Leistung des jeweiligen Freiberuflers zugeschnittene Lohn ist abzuziehen, da der Einsatz des jeweiligen Inhabers den Wert prägt. Es ist also nicht abzusetzen das nach objektivem Maßstab vergleichbare Einkommen, etwa eines vergleichbaren Beamten oder Angestellten. Die Unternehmerleistung entzieht sich aber einer genauen Bewertung. Es bleibt also nur übrig, Zu- oder Abschläge zum vergleichbaren Arbeitseinkommen zu machen. Wertmindernd sind letztlich die bei einer Veräußerung anfallenden latenten Ertragssteuern zu berücksichtigen (BGH Urteil v. 06.02.08 - XII ZR 45/06 - FamRZ 2008, 761).
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