Zu den Voraussetzungen des Familiennamens
Es stellt keine unverhältnismäßige Grundrechtsverletzung dar, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltung des Familiennamensrechts einem Ehegatten die Möglichkeit vorenthalten hat, seinen Namen dem Ehemann als Begleitnamen hinzuzufügen, wenn der zum Ehenamen gewählte Name des anderen Ehegatten bereits aus mehreren Namen besteht. Um die identitätsstiftende Funktion eines Namens zu erhalten, wird mit der gesetzlichen Regelung verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt, der, aus Ehename und Begleitname zusammengesetzt, im Falle von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis zu 4 Namen bestehen kann. Gleichzeitig wird diesem verhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Namensträger ausgeschlossen, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus 3 Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können (BVerfG Urteil v. 05.05.09, 1 BvR 1155/03, FamRZ 2009, 939).