Schallschutz bei Miete
1. Der Wohnungsmieter kann nur denjenigen Standard erwarten, der nach Alter, Ausstattung und Art des Gebäudes sowie Höhe der Miete der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Wohnungen entspricht. Es ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Dies gilt entsprechend für gewerbliche Miete.
2. Ob nach Sanierung oder Modernisierung eines Altbaus ein neuer Maßstab gilt, ist eine Frage des Einzelfalls (Darlegungslast: Mieter).
3. Teilsanierungen entfernter Bauteile vor Vertragsabschluss begründen keine Erwartung des neu anmietenden Mieters, dass auch bezüglich der Decke über seinen Räumen Schallschutz nach neuem Standard eingehalten wird. Im Zweifel muss der Mieter nachfragen.
4. Nur punktuell auftretende Störgeräusche mit jeweils längeren Pausen dazwischen sind grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.
OLG Dresden, Urteil vom 10.02.2009 - 5 U 1336/08
2. Ob nach Sanierung oder Modernisierung eines Altbaus ein neuer Maßstab gilt, ist eine Frage des Einzelfalls (Darlegungslast: Mieter).
3. Teilsanierungen entfernter Bauteile vor Vertragsabschluss begründen keine Erwartung des neu anmietenden Mieters, dass auch bezüglich der Decke über seinen Räumen Schallschutz nach neuem Standard eingehalten wird. Im Zweifel muss der Mieter nachfragen.
4. Nur punktuell auftretende Störgeräusche mit jeweils längeren Pausen dazwischen sind grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.
OLG Dresden, Urteil vom 10.02.2009 - 5 U 1336/08
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