Streicharbeiten - Vermieterseits vorgegebene Farbe
Die formularmietvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Schönheitsreparatur während der Mietzeit in vorgegebener Farbwahl, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen schlechthin.
Eine mangelhafte Durchführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen verpflichtet den Wohnungsmieter nur bei Verursachung zusätzlicher Schäden zum Schadensersatz (hier: „wolkig“ aufgebrachter Anstrich an Wänden und Decke der Wohnräume bewirkt keinen zusätzlichen Schaden).
BGH
Entscheidungsdatum: 18.02.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 166/08
Dokumenttyp: Urteil
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