Prüfungszeit für Haftpflichtversicherer
Selbst bei einfach gelagerten Sachverhalten ist dem Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen eine Prüfungs- und Bearbeitungszeit von einigen Wochen mit der Folge einzuräumen, dass die darauf beruhende Nichtzahlung der Regulierungsleistung weder Verzug noch eine Veranlassung zur Klageerhebung begründen kann. Hinweis: Für einen Prüfungszeitraum von 4 bis 6 Wochen sprechen sich u. a. auch das KG Berlin VersR 2009, 1262 [OLG Stuttgart 17.02.2009 - 10 U 220/07] und das OLG Düsseldorf DAR 2007, 611 aus.
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