Eintrittspflicht des Versicherers bei einem Rennen im öffentlichen Straßenverkehr
Die in zunehmendem Umfang auch im innerörtlichen Straßenverkehr zu beobachtenden "Wettfahrten" sind selbst dann, wenn dies unter grober Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht, keine "Veranstaltung" i. S. von § 2 Abs. 1 (5) AUB 94, sondern allenfalls ein privates Kräftemessen oder ein bloßes Ausleben von Egoismen.
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