wiederholte Herbeiführung alkoholbedingter Dienstunfähigkeit
Wer schuldhaft periodisch wiederkehrend für mehrere Tage alkoholbedingte Dienstunfähigkeit herbeiführt, verstößt gegen seine beamtenrechtliche Grundpflicht zur vollen Hingabe an den Beruf. Indem der Beamte im zeitlichne Zusammenhang mit der von ihm geschuldeten Dienstleistungspflicht Alkohol konsumierte und deshalb dem Dienst fernblieb, hat er schuldhaft, nämlich zuminhdest bedingt gegen die Pflicht verstoßen, seinem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
Diese Pflichtwidrigkeit ist von ihm auch subjektiv zu verantworten. Denn er hat die ihm obliegende Dienstpflicht, seine aktuelle Dienstfähigkeit nicht durch Alkoholmissbrauch zu beeinträchtigen, zumindest bedingt vorsätzlich verletzt.
(OVG Saarluis, Urteil vom 07.11.2006)
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